Satzung des Stadt-Sportverbandes Düren e.V.

§  1   Name und Sitz    
1.  Der Verband führt den Namen “Stadt-Sportverband Düren e.V.“ (SSV).
2.  Der Verband hat seinen Sitz in Düren.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.  Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
 
§  2   Zweck und Aufgaben  
1.  Der SSV vertritt die Interessen der Stadtdürener Sportvereine gegenüber den Ratsfraktionen, dem Sportausschuss und der Verwaltung.        1.2  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.3  Der SSV fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit der Sportvereine in der Stadt Düren und berät seine Mitglieder in allen sportlichen und wirtschaftlichen Belangen.     
1.4  Der SSV ist unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates politisch und konfessionell neutral.      
1.5  Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.      
1.6  Mittel des SSV dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des SSV.     1.7  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
              
§  3   M i t g l i e d s c h a f t  
1.   Die Mitgliedschaft im SSV muss durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand erfolgen, der darüber entscheidet.
1.1 Der Antragsteller ist bei Ablehnung ohne Angaben von Gründen zu unterrichten.
2.   Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:        
2.1  Vorlage einer gültigen Vereinssatzung.        
2.2  Der antragstellende Verein und dessen Organe müssen offen sein für Jedermann.        
2.3  Die Mitglieder eines Vereins müssen zu 3/4 aus Bürgern der Stadt Düren bestehen (Mitgliederliste mit Anschriften). Ausnahmen sind möglich bei Sportarten die innerhalb des Kreises Düren ausschließlich in der Stadt Düren angeboten werden.           
2.4  Der Sitz des Antragstellers muss in der Stadt Düren sein.        
2.5  Nachweis der Gemeinnützigkeit.        
2.6  Mitgliedschaft im Landessportbund NRW (LSB-Nummer).       
2.7  Anerkennung der Satzung des SSV.
3.   Die Mitgliedschaft erlischt durch:          
3.1  Eingeschriebene, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des SSV zum Ende eines Geschäftsjahres.        
3.2  Auflösung eines Mitgliedsvereins.          
3.3  Ausschluss eines Mitgliedes bei Verstoß  gegen die Satzung des SSV und mangels Beitragszahlung nach 3-maliger Mahnung.        
3.4  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des SSV oder einem Mitglied beantragt werden. Im Falle eines Ausschlusses ist das betroffene Mitglied vom Vorstand eingeschrieben unter Darlegung der Gründe zu unterrichten.        
3.5  Gegen den Ausschluss durch den Vorstand des SSV kann das betroffene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.        
3.6  Bei einem Ausschlussverfahren entscheidet der Vorstand des SSV bzw. die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Ausschlussantrag als abgelehnt.    
 
§ 4   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende                                      
1.  Der Stadt-Sportverband Düren e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Stadt - Dürener Sport:
a)  die Ehrenmitgliedschaft,                
b)  das Amt des Ehrenvorsitzenden vergeben    
2.  Antragsberechtigt sind die Organe des SSV. 
3.  Personen, die sich in mindestens 10 Jahren besonders um den SSV Düren verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu “Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.  
4.  Vorsitzende, die sich durch mindestens 10-jährige Tätigkeit besondere Verdienste um den SSV erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu “Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden. Der “Ehrenvorsitzende“ nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.  
5.  Die Ehrungen können von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, wieder aberkannt werden wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.    
 
§ 5   B e i t r ä g e  
1.  Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.    
 
§ 6    O r g a n e                                                                             
Die Organe des SSV sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.  
 
§ 7   M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g    
1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Sie besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Delegierten der Mitgliedervereine. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.       
1.1  Im ersten Quartal eines Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.       
1.2  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedervereine des SSV einberufen.       
1.3  Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese muss mindestens enthalten:              
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Kassenprüfungsbericht
  • Entlastung des Kassenwarts bzw. (und) des Vorstandes
  • Neuwahlen des Vorstandes (gemäß § 8)
  • Wahl von Kassenprüfern (gemäß § 9)
  • Erledigung von Anträgen, welche spätestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen müssen.       
1.4  Jedes Mitglied (Verein) hat eine Stimme.  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.       
1.5  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (Ausnahme § 11).       
1.6  Die jeweils delegierten Vereinsvertreter der nicht e.V. Vereine sind bzw. ist stimmberechtigt.       
1.7  Die Mitgliederversammlung beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastungen, tätigt die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer, setzt die Beiträge fest und beschließt Satzungsänderungen sowie die Auflösung des SSV.       
1.8  Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen sind.             
 
§ 8   V o r s t a n d            
1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder müssen einem Mitgliedsverein des SSV angehören. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu seiner Entlastung.       
1.1  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Je zwei derselben sind gemeinschaftlich Vertretungsberechtigt.       
1.2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. dessen Vertreter (Versammlungsleiter).     
1.3  Der Vorstand besteht aus:                                 
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Geschäftsführer
  • Kassenwart
  • und bis zu sechs Beisitzern.      
1.4  Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, lädt zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.      
1.5  Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende die genannten Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Wahl. Ansonsten vertritt der 2. Vorsitzende im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden mit genannten Aufgaben.  
 
§ 9   K a s s e n p r ü f e r  
Die Mitgliederversammlung wählt aus Reihen der Mitglieder (Vereinen) drei Kassenprüfer, möglichst in ständigem Wechsel auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des SSV und die Jahresabschlüsse und erstatten der Mitgliederversammlung die Kassenprüfungsberichte.    
 
§ 10   S a t z u n g s ä n d e r u n g  
1.  Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Wortlaut von Satzungsänderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.       
1.1  Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
 
§ 11   A u f l ö s u n g   
1.  Die Auflösung des SSV kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine weitere Mitgliederversammlung mit einer 14-tägigen Einladungsfrist einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.      
1.1  Für einen Auflösungsbeschluss ist in jedem Falle eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich        
1.2  Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Stadt Düren, mit der Maßnahme, es zum Zwecke der Sportförderung in der Stadt Düren zu verwenden.